Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)

Kälte KOMPLIZEN GmbH
Werner-von-Siemens-Straße 23
24568 Kaltenkirchen

Sitz der Gesellschaft: Kaltenkirchen
Amtsgericht Kiel, HRB 26077 KI
Geschäftsführer: Kai Andresen, Max Saara
Steuernummer: 11 293 00377
USt-IdNr.: DE363940463

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen der Kälte KOMPLIZEN GmbH (nachfolgend „Kälte KOMPLIZEN“ oder „Auftragnehmer“) mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).

2. Die AGB gelten insbesondere für Verträge über:
- Reparatur und Instandsetzung von Lkw-Kälteanlagen,
- Wartung und Inspektion von Lkw-Kälteanlagen,
- Fehlersuche und Diagnose,
- Montage und Demontage,
- Neueinbau und Nachrüstung von Kälteanlagen,
- Austausch und Einbau von Komponenten,
- Prüfung und Funktionskontrolle,
- Service- und Notfalleinsätze,
- sonstige technische Dienstleistungen an Fahrzeug-Kälteanlagen.

3. Die Leistungen können in den Räumlichkeiten von Kälte KOMPLIZEN, beim Auftraggeber, am Standort eines Fahrzeugs, auf einem Betriebshof oder an einem sonst zwischen den Parteien vereinbarten Ort erbracht werden.

4. Soweit für die Durchführung eines Auftrags eine geeignete Werkstatt oder sonstige Betriebsstätte erforderlich ist, ist Kälte KOMPLIZEN berechtigt, hierfür geeignete Räumlichkeiten eines Dritten anzumieten oder zu nutzen. Der Auftraggeber wird hierüber, soweit erforderlich, informiert.

5. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Einkaufs-, Geschäfts- oder Vertragsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn Kälte KOMPLIZEN ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

6. Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass auf sie bei jedem einzelnen Vertrag erneut hingewiesen werden muss.

7. Individuelle Vereinbarungen zwischen Kälte KOMPLIZEN und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.

§ 2 Vertragsschluss

1. Angebote von Kälte KOMPLIZEN sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2. Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder textförmliche Auftragsbestätigung, durch Annahme eines Angebots oder durch Beginn der beauftragten Arbeiten zustande.

3. Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, dem Auftrag, dem Reparaturbericht oder der sonstigen individuellen Vereinbarung.

4. Angaben in Angeboten zu technischen Daten, Maßen, Gewichten, Leistungswerten, Verbrauchswerten oder sonstigen Eigenschaften von Anlagen und Komponenten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als Beschaffenheitsvereinbarung vereinbart wurden.

5. Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags bedürfen grundsätzlich der Zustimmung von Kälte KOMPLIZEN. Änderungen, die aus technischen Gründen während der Durchführung erforderlich werden, können nach Maßgabe des § 4 dieser AGB als zusätzliche Leistungen beauftragt und abgerechnet werden.

§ 3 Leistungsumfang bei Reparatur und Fehlersuche

1. Bei Reparatur- und Diagnoseaufträgen wird zunächst der vom Auftraggeber gemeldete Fehler untersucht.

2. Bei Beginn der Arbeiten nicht erkennbare Schäden oder weitere Fehlerquellen können erst im Rahmen der Diagnose oder Demontage festgestellt werden.

3. Die Beauftragung einer Fehlersuche beinhaltet nicht automatisch die vollständige Reparatur der festgestellten Fehler.

4. Soweit zur Feststellung eines Fehlers Demontage-, Prüf-, Mess- oder Diagnosearbeiten erforderlich sind, können diese Leistungen auch dann berechnet werden, wenn anschließend keine Reparatur beauftragt wird.

5. Die Beseitigung eines einzelnen Fehlers stellt keine Garantie dafür dar, dass eine ältere oder bereits vorgeschädigte Anlage anschließend dauerhaft störungsfrei funktioniert.

6. Werden während der Arbeiten weitere Mängel oder defekte Komponenten festgestellt, wird Kälte KOMPLIZEN den Auftraggeber grundsätzlich darüber informieren und gegebenenfalls ein Angebot für die weitergehenden Arbeiten erstellen.

§ 4 Zusatzarbeiten und Änderungen des Auftrags

1. Stellt sich während der Durchführung eines Auftrags heraus, dass weitere Arbeiten zur fachgerechten Durchführung erforderlich sind, wird Kälte KOMPLIZEN den Auftraggeber hierüber informieren, soweit dies technisch und organisatorisch möglich und zumutbar ist.

2. Zusatzarbeiten werden nur durchgeführt, soweit sie vom Auftraggeber beauftragt oder aufgrund besonderer Umstände zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit erforderlich sind.

3. Bei dringenden Reparaturen oder bei Gefahr weiterer Schäden darf Kälte KOMPLIZEN notwendige Maßnahmen auch ohne vorherige ausdrückliche Freigabe durchführen, sofern eine vorherige Abstimmung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist und die Maßnahmen dem mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers entsprechen.

4. Zusatzarbeiten werden nach den vereinbarten Preisen bzw. – sofern keine Preise vereinbart wurden – nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Verrechnungssätzen abgerechnet.

5. Eine wesentliche Überschreitung eines ausdrücklich vereinbarten Kostenrahmens wird dem Auftraggeber nach Möglichkeit vor Durchführung der weiteren Arbeiten mitgeteilt.

§ 5 Kostenvoranschläge

1. Kostenvoranschläge werden nach bestem Wissen auf Grundlage der bei Erstellung des Kostenvoranschlags bekannten technischen Informationen erstellt.

2. Soweit ein Kostenvoranschlag nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurde, stellt er keine verbindliche Preiszusage dar.

3. Kostenvoranschläge können insbesondere bei älteren oder beschädigten Anlagen aufgrund erst nach Demontage erkennbarer Schäden erheblich abweichen.

4. Wird nach Erstellung eines Kostenvoranschlags kein Reparaturauftrag erteilt, können die vereinbarten Kosten für Diagnose, Fehlersuche, Prüfung und Erstellung des Kostenvoranschlags berechnet werden.

§ 6 Einsatzort und Arbeiten beim Auftraggeber

1. Kälte KOMPLIZEN erbringt Leistungen nach Vereinbarung auch direkt beim Auftraggeber, auf dessen Betriebshof, an dessen Fahrzeugstandort oder an einem sonst vereinbarten Einsatzort.

2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der vereinbarte Einsatzort zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich und für die Durchführung der Arbeiten geeignet ist.

3. Der Auftraggeber hat insbesondere für einen sicheren und geeigneten Arbeitsplatz sowie für einen angemessenen Zugang zum Fahrzeug und zur Kälteanlage zu sorgen.

4. Soweit für die Arbeiten erforderlich, hat der Auftraggeber geeignete Stell-, Arbeits-, Strom-, Beleuchtungs-, Zugangs- und sonstige betriebliche Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen, sofern dies vereinbart oder nach Art der Arbeiten erforderlich ist.

5. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass Fahrzeuge für die Dauer der Arbeiten nicht bewegt oder anderweitig genutzt werden, soweit dies für die Durchführung oder Sicherheit der Arbeiten erforderlich ist.

6. Verzögerungen und Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der vereinbarte Einsatzort nicht zugänglich, ungeeignet oder nicht rechtzeitig verfügbar ist, können dem Auftraggeber berechnet werden, soweit dieser die Umstände zu vertreten hat.

§ 7 Arbeiten in angemieteten oder fremden Werkstätten

1. Ist für die Durchführung eines Auftrags eine Werkstatt erforderlich oder zweckmäßig, ist Kälte KOMPLIZEN berechtigt, hierfür geeignete Räumlichkeiten eines Dritten anzumieten oder zu nutzen.

2. Die Auswahl der Werkstatt erfolgt nach den technischen und organisatorischen Anforderungen des jeweiligen Auftrags.

3. Kosten für die Anmietung oder Nutzung einer Fremdwerkstatt können dem Auftraggeber berechnet werden, sofern dies im Angebot, Auftrag oder sonstiger Vereinbarung vorgesehen ist oder die Anmietung nachträglich beauftragt wurde.

4. Soweit die Nutzung einer Fremdwerkstatt aufgrund der besonderen Anforderungen des Auftrags erforderlich wird und die Kosten bei Auftragserteilung nicht absehbar waren, wird Kälte KOMPLIZEN den Auftraggeber hierüber nach Möglichkeit vor Entstehung wesentlicher zusätzlicher Kosten informieren.

5. Die Fremdwerkstatt ist grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers. Für deren Leistungen gelten die jeweiligen Vertragsbedingungen des betreffenden Werkstattbetreibers, soweit diese Leistungen unmittelbar durch die Fremdwerkstatt gegenüber dem Auftraggeber erbracht werden.

6. Soweit Kälte KOMPLIZEN selbst Leistungen gegenüber dem Auftraggeber schuldet, bleibt Kälte KOMPLIZEN hierfür im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

§ 8 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat Kälte KOMPLIZEN alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

2. Dazu gehören insbesondere:
- Angaben zur bisherigen Fehlerentwicklung,
- bekannte Vorschäden,
- durchgeführte Reparaturen,
- Umbauten oder Nachrüstungen,
- technische Besonderheiten,
- bekannte Schäden am Fahrzeug,
- vorhandene technische Dokumentationen,
- Informationen über die bisher verwendeten Kältemittel und Komponenten, soweit bekannt.

3. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass das Fahrzeug zum vereinbarten Termin zur Verfügung steht und sich kein Leergut auf dem LKW befindet.

4. Bei Fahrzeugen mit verderblicher oder temperaturempfindlicher Ladung ist der Auftraggeber selbst für die Ladung und deren Sicherung verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

5. Kälte KOMPLIZEN übernimmt keine Verantwortung für Waren, Ladung oder sonstige Gegenstände im Fahrzeug, soweit deren Beschädigung nicht auf einer von Kälte KOMPLIZEN zu vertretenden Pflichtverletzung beruht.

6. Der Auftraggeber hat Kälte KOMPLIZEN auf besondere Gefahren oder betriebliche Sicherheitsvorschriften am Einsatzort hinzuweisen.

§ 9 Termine und Verzögerungen

1. Vereinbarte Termine werden nach Möglichkeit eingehalten.

2. Ein Termin ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlicher Fertigstellungs- oder Ausführungstermin vereinbart wurde.

3. Lieferverzögerungen von Ersatzteil- oder Anlagenherstellern, fehlende Ersatzteile, unvorhersehbare technische Probleme, höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Streiks, außergewöhnliche Betriebsstörungen sowie sonstige von Kälte KOMPLIZEN nicht zu vertretende Umstände können zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist führen.

4. Gleiches gilt für Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung des Auftraggebers.

5. Bei Fahrzeugen, die aufgrund eines technischen Defekts nicht fahrbereit sind, kann sich die Fertigstellungszeit insbesondere durch notwendige Ersatzteilbeschaffung oder zusätzliche Fehlersuche verlängern.

§ 10 Preise und Abrechnung

1. Es gelten die im Angebot oder Auftrag vereinbarten Preise.

2. Soweit keine Pauschalpreise vereinbart wurden, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand und den vereinbarten Verrechnungssätzen.

3. Zusätzlich können, soweit vereinbart oder erforderlich, insbesondere folgende Kosten berechnet werden:
- Arbeitszeit,
- Fahrt- und Anfahrtskosten,
- Diagnose- und Prüfkosten,
- Ersatzteile,
- Kältemittel,
- Betriebs- und Verbrauchsmittel,
- Entsorgungskosten,
- Fremdleistungen,
- Werkstattmieten,
- Transportkosten,
- Kosten für Sonderwerkzeuge oder Spezialgeräte,
- Kosten für Überstunden, Nacht-, Wochenend- oder Feiertagseinsätze, soweit vereinbart.

4. Bei Arbeiten außerhalb des gewöhnlichen Betriebsortes von Kälte KOMPLIZEN können Reise-, Fahrt- und sonstige Einsatzkosten nach vorheriger Vereinbarung berechnet werden.

5. Alle Preise verstehen sich gegenüber Unternehmern zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 11 Notfall- und Serviceeinsätze

1. Bei kurzfristig angeforderten Service-, Störungs- oder Notfalleinsätzen können gesonderte Verrechnungssätze gelten.

2. Dies gilt insbesondere für Einsätze außerhalb der üblichen Geschäftszeiten, an Wochenenden oder Feiertagen.

3. Voraussetzung für einen kurzfristigen Einsatz ist die Verfügbarkeit geeigneter Mitarbeiter, Werkzeuge, Ersatzteile und sonstiger erforderlicher Ressourcen.

4. Eine Garantie für eine sofortige Reparatur oder vollständige Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft kann bei Notfalleinsätzen nicht übernommen werden.

§ 12 Ersatzteile und Material

1. Kälte KOMPLIZEN ist berechtigt, geeignete Original-, Ident- oder gleichwertige Ersatzteile zu verwenden, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

2. Die Auswahl des Ersatzteils richtet sich nach den technischen Anforderungen, der Verfügbarkeit und der Wirtschaftlichkeit.

3. Vom Auftraggeber ausdrücklich vorgegebene Ersatzteile werden nur eingebaut, wenn deren Verwendung technisch vertretbar ist.

4. Kälte KOMPLIZEN ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber bereitgestellte Teile einzubauen, wenn deren Eignung, Qualität oder Zustand nicht ausreichend ist.

5. Werden vom Auftraggeber bereitgestellte Ersatzteile verwendet, übernimmt Kälte KOMPLIZEN keine Verantwortung für Mängel, die auf die Beschaffenheit oder Eignung dieser Teile zurückzuführen sind.

§ 13 Kältemittel und umweltrechtliche Vorschriften

1. Kälte KOMPLIZEN führt Arbeiten an Kälteanlagen unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen und technischen Vorschriften durch.

2. Soweit Kältemittel nachgefüllt, abgesaugt, zurückgewonnen, ausgetauscht oder entsorgt werden, erfolgt dies entsprechend den gesetzlichen Vorgaben.

3. Die hierfür erforderlichen Mengen werden nach tatsächlichem Verbrauch bzw. nach der vereinbarten Abrechnung berechnet.

4. Der Auftraggeber hat Kälte KOMPLIZEN über ihm bekannte Besonderheiten hinsichtlich der in der Anlage vorhandenen Kältemittel zu informieren.

§ 14 Abnahme und Funktionsprüfung

1. Soweit die Leistung ihrer Art nach einer Abnahme bedarf, hat der Auftraggeber das vertragsgemäß hergestellte Werk abzunehmen.

2. Nach Abschluss der Arbeiten führt Kälte KOMPLIZEN, soweit technisch möglich und vom Auftrag umfasst, eine Funktionsprüfung der bearbeiteten Anlage durch.

3. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, an der Funktionsprüfung teilzunehmen oder diese durch einen von ihm benannten Mitarbeiter durchführen zu lassen.

4. Über die durchgeführten Arbeiten und die Funktionsprüfung kann ein Arbeits-, Service- oder Abnahmeprotokoll erstellt werden.

5. Der Auftraggeber hat erkennbare Mängel bei der Abnahme bzw. unmittelbar nach Durchführung der Arbeiten mitzuteilen.

6. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.

§ 15 Mängel und Nacherfüllung

1. Kälte KOMPLIZEN haftet für die vereinbarte Beschaffenheit und die mangelfreie Erbringung der geschuldeten Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Bei Vorliegen eines Mangels ist Kälte KOMPLIZEN grundsätzlich Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben.

3. Kälte KOMPLIZEN ist berechtigt, die Art der Nacherfüllung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu bestimmen.

4. Der Auftraggeber hat Kälte KOMPLIZEN den beanstandeten Mangel möglichst genau zu beschreiben und die zur Prüfung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

5. Eine Rücksendung oder Überlassung von Komponenten zur Untersuchung kann verlangt werden, soweit dies zur Prüfung der Mangelursache erforderlich und zumutbar ist.

6. Mängelansprüche bestehen nicht, soweit ein Mangel nachweislich ausschließlich durch unsachgemäße Bedienung, nicht bestimmungsgemäße Verwendung, Veränderungen durch Dritte, unsachgemäße Reparaturen oder vom Auftraggeber bereitgestellte mangelhafte Komponenten verursacht wurde.

7. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bleiben im Übrigen unberührt.

§ 16 Besonderheiten bei älteren Anlagen und Vorschäden

1. Bei älteren Kälteanlagen kann aufgrund von Verschleiß, Materialermüdung, Korrosion oder bereits vorhandenen Schäden eine vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Leistungsfähigkeit nur mit umfangreichen zusätzlichen Arbeiten möglich sein.

2. Kälte KOMPLIZEN weist den Auftraggeber nach Möglichkeit auf entsprechende Feststellungen hin.

3. Werden lediglich einzelne Komponenten repariert oder ausgetauscht, besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, weitere bereits vorhandene Verschleiß- oder Alterserscheinungen zu beseitigen, sofern dies nicht Bestandteil des Auftrags ist.

4. Für Folgeschäden, die ausschließlich auf bereits vor Auftragserteilung vorhandene Defekte oder Verschleißerscheinungen zurückzuführen sind, haftet Kälte KOMPLIZEN nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

§ 17 Haftung

1. Kälte KOMPLIZEN haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von Kälte KOMPLIZEN, deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

2. Für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet Kälte KOMPLIZEN unbeschränkt.

3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Kälte KOMPLIZEN nur für den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden.

4. Im Übrigen ist die Haftung von Kälte KOMPLIZEN für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

5. Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.

6. Soweit die Haftung von Kälte KOMPLIZEN wirksam ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

§ 18 Fahrzeug, Ladung und Betriebsunterbrechung

1. Der Auftraggeber bleibt während der Durchführung der Arbeiten Eigentümer bzw. Halter und Verfügungsberechtigter des Fahrzeugs.

2. Der Auftraggeber ist für die Entfernung oder Sicherung wertvoller, empfindlicher oder nicht zur Durchführung des Auftrags erforderlicher Gegenstände aus dem Fahrzeug verantwortlich.

3. Für Ladung, Waren, Paletten, Behälter und sonstige Gegenstände im Fahrzeug übernimmt Kälte KOMPLIZEN keine Verwahrungspflicht, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

4. Kälte KOMPLIZEN haftet nicht für mittelbare Schäden wie Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn, entgangene Aufträge, Standkosten, Vertragsstrafen oder sonstige Betriebsunterbrechungsschäden, soweit diese nicht auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder einer zwingenden gesetzlichen Haftung beruhen.

5. Eine Haftung für verderbliche Waren oder Transportgut wird nur übernommen, wenn eine entsprechende Verpflichtung ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 19 Fahrzeugabholung und Verwahrung

1. Nach Abschluss der Arbeiten hat der Auftraggeber das Fahrzeug unverzüglich bzw. zum vereinbarten Termin abzuholen.

2. Wird das Fahrzeug trotz Fertigstellung nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeholt, kann Kälte KOMPLIZEN nach vorheriger Aufforderung angemessene Verwahrungs- bzw. Standkosten berechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

3. Weitergehende gesetzliche Rechte von Kälte KOMPLIZEN bleiben unberührt. 

§ 20 Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ersatzteile und sonstige Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Kälte KOMPLIZEN, soweit ein Eigentumsvorbehalt gesetzlich zulässig ist.

2. Gegenüber Unternehmern gilt der Eigentumsvorbehalt auch für sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

3. Soweit Eigentumsvorbehaltsware durch Einbau wesentlicher Bestandteil eines Fahrzeugs oder einer Anlage wird, gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 21 Zahlungsbedingungen

1. Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum bzw. Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar.

2. Bei größeren Aufträgen ist Kälte KOMPLIZEN berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.

3. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

4. Kälte KOMPLIZEN ist berechtigt, bei Zahlungsverzug weitere Leistungen bis zum Ausgleich fälliger Forderungen zurückzuhalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

5. Gegenüber Unternehmern kann Kälte KOMPLIZEN bei Zahlungsverzug Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe verlangen.

6. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 

§ 22 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

1. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

2. Gegenüber Unternehmern ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen, die nicht aus demselben Vertragsverhältnis stammen, nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur ausgeübt werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht oder gesetzlich zwingend vorgesehen ist. 

§ 23 Eigentums- und Fahrzeugunterlagen

1. Vom Auftraggeber überlassene Fahrzeugschlüssel, Unterlagen und technische Dokumentationen werden sorgfältig verwahrt.

2. Der Auftraggeber bleibt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der übergebenen Informationen verantwortlich.

3. Kälte KOMPLIZEN ist berechtigt, technische Daten, Anlageninformationen und Dokumentationen zur Durchführung des Auftrags und zur späteren Nachvollziehbarkeit von Wartungs- und Reparaturarbeiten zu verwenden. 

§ 24 Dokumentation und Arbeitsberichte

1. Kälte KOMPLIZEN kann die durchgeführten Arbeiten in Arbeits-, Service- oder Reparaturberichten dokumentieren.

2. Die Dokumentation kann insbesondere Angaben über ausgeführte Arbeiten, verbaute Ersatzteile, Betriebsstunden, festgestellte Fehler, Messwerte und durchgeführte Prüfungen enthalten.

3. Soweit der Auftraggeber oder dessen Mitarbeiter den Arbeitsbericht unterschreibt, bestätigt die Unterschrift grundsätzlich die Durchführung bzw. Kenntnisnahme der dokumentierten Arbeiten, nicht zwingend die Anerkennung jeder einzelnen rechtlichen oder technischen Bewertung.

§ 25 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den jeweils geltenden gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung der Kälte KOMPLIZEN GmbH. 

§ 26 Gerichtsstand

1. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als Gerichtsstand – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz der Kälte KOMPLIZEN GmbH in Kaltenkirchen vereinbart.

2. Kälte KOMPLIZEN bleibt berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

3. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt. 

§ 27 Erfüllungsort
Erfüllungsort für die beiderseitigen Leistungen ist, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, der Sitz der Kälte KOMPLIZEN GmbH in Kaltenkirchen. Dies gilt nicht, soweit sich aus der Natur der jeweiligen Leistung ein anderer Leistungsort ergibt. 

§ 28 Anwendbares Recht

1. Für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Kälte KOMPLIZEN und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

2. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) wird ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. 

§ 29 Schlussbestimmungen

1. Individuelle Vereinbarungen zwischen Kälte KOMPLIZEN und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.

2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sollen aus Beweisgründen in Textform erfolgen, soweit gesetzlich zulässig.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

4. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften. 

Stand: September 2026

Kälte KOMPLIZEN GmbH
Werner-von-Siemens-Straße 23
24568 Kaltenkirchen
Geschäftsführer: Kai Andresen, Max Saara
Amtsgericht Kiel, HRB 26077 KI 

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